Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Geschäftszahl

2006/12/0005

Rechtssatz

Dass die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung dargestellt haben, muss als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges genügt nicht vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2001/12/0091, betreffend die Kausalität einer Berufskrankheit für das Ableben eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Gebührlichkeit von Witwenrente nach dem (Wiener) Unfallfürsorgegesetz 1967).