Es ist Aufgabe der belangten Behörde, die rechtliche Beurteilung des von ihr festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen (vgl. zur Vorlage privater Rechtsgutachten auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2 Ob 235/05f). Ein privates Rechtsgutachten, das - wie darin ausgeführt - auf Informationen beruht, die dem Gutachter von der beschwerdeführenden Partei erteilt wurden und die mit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmen, vermag keine Verpflichtung der Behörde auszulösen, sich mit den darin ausgeführten rechtlichen Überlegungen im Detail auseinanderzusetzen.Es ist Aufgabe der belangten Behörde, die rechtliche Beurteilung des von ihr festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen vergleiche zur Vorlage privater Rechtsgutachten auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2 Ob 235/05f). Ein privates Rechtsgutachten, das - wie darin ausgeführt - auf Informationen beruht, die dem Gutachter von der beschwerdeführenden Partei erteilt wurden und die mit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmen, vermag keine Verpflichtung der Behörde auszulösen, sich mit den darin ausgeführten rechtlichen Überlegungen im Detail auseinanderzusetzen.