Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/08/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/08/0333

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der belangten Behörde, die rechtliche Beurteilung des von ihr festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen vergleiche zur Vorlage privater Rechtsgutachten auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2 Ob 235/05f). Ein privates Rechtsgutachten, das - wie darin ausgeführt - auf Informationen beruht, die dem Gutachter von der beschwerdeführenden Partei erteilt wurden und die mit dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmen, vermag keine Verpflichtung der Behörde auszulösen, sich mit den darin ausgeführten rechtlichen Überlegungen im Detail auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080333.X07

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2006080333_20091222X07