Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 20. April 2005, 2002/08/0222) kann von einer die persönliche Abhängigkeit ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nicht gesprochen werden, wenn bloß ein wechselseitiges Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen besteht.