Bezieht sich die Berufung in einem Zusammenlegungsverfahren auch auf Aspekte, die bereits rechtskräftig entschieden sind und mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Verständnis des § 7 Abs. 2 Z 3 AgrBehG 1950 in keinem Zusammenhang mehr stehen, wie den Kostenschlüssel "Vermarkung-Vermessung", den Baukostenschlüssel und die Einbeziehung bereits rechtskräftig ausgeschiedener Grundstücke, so kann in Bezug auf diese den nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf den OAS übergehen. Dieser hätte daher richtigerweise nicht die Berufung, sondern den Devolutionsantrag in diesem Umfang zurückweisen müssen. Durch diese im Devolutionsweg erfolgte Zurückweisung der Berufung nahm der OAS aber eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.Bezieht sich die Berufung in einem Zusammenlegungsverfahren auch auf Aspekte, die bereits rechtskräftig entschieden sind und mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Verständnis des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AgrBehG 1950 in keinem Zusammenhang mehr stehen, wie den Kostenschlüssel "Vermarkung-Vermessung", den Baukostenschlüssel und die Einbeziehung bereits rechtskräftig ausgeschiedener Grundstücke, so kann in Bezug auf diese den nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betreffenden Teil der Berufung die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf den OAS übergehen. Dieser hätte daher richtigerweise nicht die Berufung, sondern den Devolutionsantrag in diesem Umfang zurückweisen müssen. Durch diese im Devolutionsweg erfolgte Zurückweisung der Berufung nahm der OAS aber eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.