Da nach § 19 Abs 4 DMG 1994 eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht stattfindet, wäre daher in einem Verfahren betreffend Übertretung des § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 der Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe im erstinstanzlichen Straferkenntnis von der belBeh ersatzlos aufzuheben gewesen (Hinweis E 15. Jänner 1998, 97/07/0164).Da nach Paragraph 19, Absatz 4, DMG 1994 eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht stattfindet, wäre daher in einem Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, DMG 1994 der Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe im erstinstanzlichen Straferkenntnis von der belBeh ersatzlos aufzuheben gewesen (Hinweis E 15. Jänner 1998, 97/07/0164).