Ein Antrag des Bf, daß das Verfahren (hier betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft) bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "ruhen" solle, muß - auch wenn ein "Ruhen des Verfahrens" gesetzlich nicht vorgesehen ist - im Hinblick auf die Judikatur des VwGH, derzufolge ein Recht auf behördliche Tätigkeit verzichtbar ist (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951), als ein befristeter Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit und damit auf das Recht auf Entscheidung der Behörde gem Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG gedeutet werden. Die Pflicht der Behörde zur Entscheidung bzw das Recht auf Entscheidung binnen 6 Monaten ist ab dem Zeitpunkt des Einlanges des Antrages auf "Ruhen" und für die Dauer des "Ruhens" nicht gegeben. Erst mit dem Wegfall dieser Wirkung nach Ablauf der Frist entsteht gemäß § 27 VwGG wiederum die Entscheidungspflicht der Behörde binnen sechs Monaten.Ein Antrag des Bf, daß das Verfahren (hier betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft) bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "ruhen" solle, muß - auch wenn ein "Ruhen des Verfahrens" gesetzlich nicht vorgesehen ist - im Hinblick auf die Judikatur des VwGH, derzufolge ein Recht auf behördliche Tätigkeit verzichtbar ist (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951), als ein befristeter Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit und damit auf das Recht auf Entscheidung der Behörde gem Artikel 132, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG gedeutet werden. Die Pflicht der Behörde zur Entscheidung bzw das Recht auf Entscheidung binnen 6 Monaten ist ab dem Zeitpunkt des Einlanges des Antrages auf "Ruhen" und für die Dauer des "Ruhens" nicht gegeben. Erst mit dem Wegfall dieser Wirkung nach Ablauf der Frist entsteht gemäß Paragraph 27, VwGG wiederum die Entscheidungspflicht der Behörde binnen sechs Monaten.