Es trifft nicht zu, daß nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 31c WRG nur bestimmte Gemeinden - etwa jene, in denen das zu bewilligende Unternehmen (hier Schottergewinnung) gelegen ist - Parteistellung genießen. Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG kommt vielmehr all jenen Gemeinden zu, die durch das Vorhaben in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden können.Es trifft nicht zu, daß nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 31 c, WRG nur bestimmte Gemeinden - etwa jene, in denen das zu bewilligende Unternehmen (hier Schottergewinnung) gelegen ist - Parteistellung genießen. Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG kommt vielmehr all jenen Gemeinden zu, die durch das Vorhaben in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden können.