Aus der Formulierung des § 44 Abs 3 AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).Aus der Formulierung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).