§ 55 Abs 1 letzter Satz AVG sieht vor, dass Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden können. Im Falle der Verbindung eines Augenscheins mit einer mündlichen Verhandlung darf jener daher nicht bloß mittelbar durch einen Amtssachverständigen erfolgen.Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz AVG sieht vor, dass Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden können. Im Falle der Verbindung eines Augenscheins mit einer mündlichen Verhandlung darf jener daher nicht bloß mittelbar durch einen Amtssachverständigen erfolgen.