Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/07/0097

Entscheidungsdatum

19.07.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz AVG sieht vor, dass Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden können. Im Falle der Verbindung eines Augenscheins mit einer mündlichen Verhandlung darf jener daher nicht bloß mittelbar durch einen Amtssachverständigen erfolgen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070097.X02

Im RIS seit

10.08.2007

Dokumentnummer

JWR_2006070097_20070719X02