Bedarf es zur Beurteilung, ob eine Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 angenommenen werden kann, noch einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, so ist diese noch vor der Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages vorzunehmen (Hinweis E 13. November 1990, 89/07/0079, 90/07/0069).Bedarf es zur Beurteilung, ob eine Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 angenommenen werden kann, noch einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, so ist diese noch vor der Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages vorzunehmen (Hinweis E 13. November 1990, 89/07/0079, 90/07/0069).