Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0118

Entscheidungsdatum

14.12.1993

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Ein Instandhaltungsauftrag bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, S 248). Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw Instandsetzung (hier: einer Ufermauer) herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070118.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1993070118_19931214X02

Rechtssatz für 2006/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17189 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0058

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0118 E 14. Dezember 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Instandhaltungsauftrag bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, S 248). Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw Instandsetzung (hier: einer Ufermauer) herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070058.X01

Im RIS seit

31.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2006070058_20070426X01

Rechtssatz für 2007/07/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/07/0088

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/07/0089 E 27. März 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0118 E 14. Dezember 1993 RS 2 (Hier nur erster Satz; jedoch mit dem Zusatz: sei es, dass für die Anlage (hier Werkskanal) selbst eine eigene wasserrechtlich Bewilligung vorliegt, sei es, dass sie rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigten bewilligten Wasseranlage ist.)

Stammrechtssatz

Ein Instandhaltungsauftrag bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, S 248). Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung bzw Instandsetzung (hier: einer Ufermauer) herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070088.X03

Im RIS seit

17.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2007070088_20080327X03