Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16679 A/2005
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/07/0052
Entscheidungsdatum
07.07.2005
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/07/0056
Rechtssatz
Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Anforderung an ein Gutachten
Beweismittel Sachverständigengutachten
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X04
Im RIS seit
10.08.2005
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2004070052_20050707X04