Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17051 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/07/0034

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Tirol
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
62003CJ0320 Kommission / Österreich;
EURallg;
IG-L 1997 §14 Abs1 Z1 idF 2003/I/034;
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/279;
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen Tirol 2004 §3;

Rechtssatz

Wie aus Ziffer 45, der Schlussanträge des Generalanwalts und aus Randziffer 46 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C 320/03 hervorgeht, hat die Kommission in ihrer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das sektorale Fahrverbot der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 279 aus 2003, unter anderem darin erblickt, dass diese Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil es andere Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindern. Als solche Maßnahmen führte die Kommission ausdrücklich auch ein Nachtfahrverbot an. Die Kommission erachtet demnach ein Nachtfahrverbot als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilte, findet sich nicht. (Hier: Dem Beschwerdefall lag eine Übertretung des in Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Tir Nr 79 aus 2004, statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070034.X03

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2006070034_20061109X03

Rechtssatz für 2006/07/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/07/0007

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
62003CJ0320 Kommission / Österreich;
EURallg;
IG-L 1997 §14 Abs1 Z1;
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/278 §3;
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/279;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0034 E 9. November 2006 RS 3 (Hier lag dem Beschwerdefall eine Übertretung des in § 3 der Verordnung BGBl II Nr 278/2003 statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)

Stammrechtssatz

Wie aus Ziffer 45, der Schlussanträge des Generalanwalts und aus Randziffer 46 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C 320/03 hervorgeht, hat die Kommission in ihrer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das sektorale Fahrverbot der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 279 aus 2003, unter anderem darin erblickt, dass diese Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil es andere Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindern. Als solche Maßnahmen führte die Kommission ausdrücklich auch ein Nachtfahrverbot an. Die Kommission erachtet demnach ein Nachtfahrverbot als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilte, findet sich nicht. (Hier: Dem Beschwerdefall lag eine Übertretung des in Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Tir Nr 79 aus 2004, statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070007.X03

Im RIS seit

14.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2006070007_20071017X03