Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17051 A/2006
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/07/0034
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Tirol
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
11997E028 EG Art28;
11997E029 EG Art29;
62003CJ0320 Kommission / Österreich;
EURallg;
IG-L 1997 §14 Abs1 Z1 idF 2003/I/034;
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/279;
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen Tirol 2004 §3;
Rechtssatz
Wie aus Z 45 der Schlussanträge des Generalanwalts und aus Randziffer 46 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C 320/03 hervorgeht, hat die Kommission in ihrer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das sektorale Fahrverbot der Verordnung BGBl II Nr 279/2003 unter anderem darin erblickt, dass diese Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil es andere Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindern. Als solche Maßnahmen führte die Kommission ausdrücklich auch ein Nachtfahrverbot an. Die Kommission erachtet demnach ein Nachtfahrverbot als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilte, findet sich nicht. (Hier: Dem Beschwerdefall lag eine Übertretung des in § 3 der Verordnung LGBl Tir Nr 79/2004 statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)Wie aus Ziffer 45, der Schlussanträge des Generalanwalts und aus Randziffer 46 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C 320/03 hervorgeht, hat die Kommission in ihrer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das sektorale Fahrverbot der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 279 aus 2003, unter anderem darin erblickt, dass diese Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil es andere Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindern. Als solche Maßnahmen führte die Kommission ausdrücklich auch ein Nachtfahrverbot an. Die Kommission erachtet demnach ein Nachtfahrverbot als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilte, findet sich nicht. (Hier: Dem Beschwerdefall lag eine Übertretung des in Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Tir Nr 79 aus 2004, statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070034.X03
Im RIS seit
05.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2006070034_20061109X03