Verwaltungsgerichtshof
17.10.2007
2006/07/0007
GRS wie 2006/07/0034 E 9. November 2006 RS 3
(Hier lag dem Beschwerdefall eine Übertretung des in Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 278 aus 2003, statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)
Wie aus Ziffer 45, der Schlussanträge des Generalanwalts und aus Randziffer 46 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C 320/03 hervorgeht, hat die Kommission in ihrer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das sektorale Fahrverbot der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 279 aus 2003, unter anderem darin erblickt, dass diese Maßnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, weil es andere Maßnahmen gibt, die den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindern. Als solche Maßnahmen führte die Kommission ausdrücklich auch ein Nachtfahrverbot an. Die Kommission erachtet demnach ein Nachtfahrverbot als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilte, findet sich nicht. (Hier: Dem Beschwerdefall lag eine Übertretung des in Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Tir Nr 79 aus 2004, statuierten Nachtfahrverbots zu Grunde.)