Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959. Auf § 138 Abs 2 WRG 1959 können Anträge Betroffener nicht begründet werden, weil diese Gesetzesbestimmung im Gegensatz zum ersten Absatz kein Antragsrecht vorsieht (Hinweis E 23.6.1960, 717/58, VwSlg 5327 A/1960).Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf Erlassung eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959. Auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 können Anträge Betroffener nicht begründet werden, weil diese Gesetzesbestimmung im Gegensatz zum ersten Absatz kein Antragsrecht vorsieht (Hinweis E 23.6.1960, 717/58, VwSlg 5327 A/1960).