Kann aufgrund der eingeschränkten Parteistellung im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung eines bestimmten Wasserrechtes geltend gemacht werden, dann bewegt sich in diesen Grenzen auch die Prüfungsbefugnis der Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. E 2. Juni 2005, 2004/07/0064).Kann aufgrund der eingeschränkten Parteistellung im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung eines bestimmten Wasserrechtes geltend gemacht werden, dann bewegt sich in diesen Grenzen auch die Prüfungsbefugnis der Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens vergleiche E 2. Juni 2005, 2004/07/0064).