Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17167 A/2007
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/07/0024
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §40 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt (Hinweis E 26.1.2006, 2004/07/0172).Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach Paragraph 75, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt (Hinweis E 26.1.2006, 2004/07/0172).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070024.X01
Im RIS seit
14.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2006070024_20070329X01