Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0024
Das Gesetz knüpft an die Erklärung nach Paragraph 75, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 Rechtsfolgen besonderer Art, die die Rechtsposition einer Partei des Verfahrens maßgeblich gestalten können. So hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt (Hinweis E 26.1.2006, 2004/07/0172).