Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17131 A/2007
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/07/0014
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Index
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §8;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §14 Abs2;
GSLG Slbg §17 Abs2;
GSLG Slbg §18 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0056 E 12. Dezember 2002 RS 1
(Hier in Bezug auf das Tir GSLG; Diese Argumente sprechen für die
Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer
Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme
eines neuen Mitgliedes.)
Stammrechtssatz
Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft berührt die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Slbg GSLG ). Der LAS war daher verpflichtet, über die Berufung des Bf als Mitglied der Bringungsgemeinschaft eine Sachentscheidung zu treffen.Die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft berührt die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen vergleiche dazu Paragraph 17, Absatz 2, Slbg GSLG ). Der LAS war daher verpflichtet, über die Berufung des Bf als Mitglied der Bringungsgemeinschaft eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X02
Im RIS seit
27.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JWR_2006070014_20070222X02