In den Erläuterungen zu § 37 AWG 2002 (984 der Beilagen zu den Sten. Prot., XXI. GP, S. 98) werden Schredder ausdrücklich als genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen angeführt, woraus erhellt, dass der Vorgang des Schredderns als Abfallbehandlung zu werten ist.In den Erläuterungen zu Paragraph 37, AWG 2002 (984 der Beilagen zu den Sten. Prot., römisch 21 . GP, S. 98) werden Schredder ausdrücklich als genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen angeführt, woraus erhellt, dass der Vorgang des Schredderns als Abfallbehandlung zu werten ist.