Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/10/0206

Entscheidungsdatum

03.09.2001

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;

Rechtssatz

Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO in einer Zweifel ausschließenden Weise daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, "er" (der

Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für "alle

darüber hinausgehenden Leistungen". Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Überschreitung der Verhandlungsdauer um eine von der Person des Rechtsanwaltes und des Umfanges der von diesem erbrachten Leistungen losgelöste, allein auf das Verfahren bezogene Anspruchsvoraussetzung handle. Der Vergütungsanspruch wird somit vom Erreichen eines - an einer Durchschnittsbetrachtung orientierten - "Schwellenwertes" der Belastung des betreffenden Rechtsanwaltes abhängig gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100206.X01

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1999100206_20010903X01

Rechtssatz für 2002/06/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/06/0083

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 1 (Hier: erster, zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO in einer Zweifel ausschließenden Weise daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, "er" (der Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für "alle darüber hinausgehenden Leistungen". Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Überschreitung der Verhandlungsdauer um eine von der Person des Rechtsanwaltes und des Umfanges der von diesem erbrachten Leistungen losgelöste, allein auf das Verfahren bezogene Anspruchsvoraussetzung handle. Der Vergütungsanspruch wird somit vom Erreichen eines - an einer Durchschnittsbetrachtung orientierten - "Schwellenwertes" der Belastung des betreffenden Rechtsanwaltes abhängig gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060083.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060083_20060228X01

Rechtssatz für 2002/06/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/06/0211

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 1 (Hier: erster, zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO in einer Zweifel ausschließenden Weise daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, "er" (der Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für "alle darüber hinausgehenden Leistungen". Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Überschreitung der Verhandlungsdauer um eine von der Person des Rechtsanwaltes und des Umfanges der von diesem erbrachten Leistungen losgelöste, allein auf das Verfahren bezogene Anspruchsvoraussetzung handle. Der Vergütungsanspruch wird somit vom Erreichen eines - an einer Durchschnittsbetrachtung orientierten - "Schwellenwertes" der Belastung des betreffenden Rechtsanwaltes abhängig gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060211.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060211_20060228X01

Rechtssatz für 2003/06/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/06/0050

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 1 (hier: ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO in einer Zweifel ausschließenden Weise daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, "er" (der Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für "alle darüber hinausgehenden Leistungen". Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Überschreitung der Verhandlungsdauer um eine von der Person des Rechtsanwaltes und des Umfanges der von diesem erbrachten Leistungen losgelöste, allein auf das Verfahren bezogene Anspruchsvoraussetzung handle. Der Vergütungsanspruch wird somit vom Erreichen eines - an einer Durchschnittsbetrachtung orientierten - "Schwellenwertes" der Belastung des betreffenden Rechtsanwaltes abhängig gemacht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060050.X01

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2003060050_20070417X01

Rechtssatz für 2006/06/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/06/0264

Entscheidungsdatum

26.05.2008

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0206 E 3. September 2001 RS 1 (Hier: ohne die letzten beiden Sätze und ohne den Ausdruck "in einer Zweifel ausschließenden Weise" im vierten Satz)

Stammrechtssatz

Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß Paragraph 45, RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO in einer Zweifel ausschließenden Weise daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem gesagt wird, "er" (der

Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine Vergütung für "alle

darüber hinausgehenden Leistungen". Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Überschreitung der Verhandlungsdauer um eine von der Person des Rechtsanwaltes und des Umfanges der von diesem erbrachten Leistungen losgelöste, allein auf das Verfahren bezogene Anspruchsvoraussetzung handle. Der Vergütungsanspruch wird somit vom Erreichen eines - an einer Durchschnittsbetrachtung orientierten - "Schwellenwertes" der Belastung des betreffenden Rechtsanwaltes abhängig gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060264.X01

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2006060264_20080526X01