Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2006 über die Zulässigkeit der Beschwerde des Emin Asci, Nr. 4483/02, seine Rechtsprechung zu Art. 4 des 7. ZP-EMRK dahingehend zusammengefasst, dass es das Ziel dieser Bestimmung ist, die Wiederholung von Strafverfahren zu verhindern, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen sind.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2006 über die Zulässigkeit der Beschwerde des Emin Asci, Nr. 4483/02, seine Rechtsprechung zu Artikel 4, des 7. ZP-EMRK dahingehend zusammengefasst, dass es das Ziel dieser Bestimmung ist, die Wiederholung von Strafverfahren zu verhindern, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen sind.