Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/06/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/06/0084

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1973 §9 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs7;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die Frage der Einheitlichkeit eines baubehördlich bewilligten Projekts kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben technisch teilbar ist, sondern ob es auf einem einheitlichen Bauwillen beruht, dem die Behörde durch die Erteilung der Baubewilligung Rechtswirksamkeit verliehen hat. Liegt Einheitlichkeit vor, so wirkt sich der Baubeginn gem Paragraph 9, Absatz 3, Slbg BaupolizeiG für alle von der Baubewilligung erfassten (Teil)Projekte aus. Da die Slbg Bauvorschriften im Gegensatz zu den Bauordnungen anderer Bundesländer keine Bauvollendungsfrist kennen, ist kein Grund ersichtlich, wieso die einheitliche Baubewilligung zum Teil, nämlich für die restlichen von der Baubewilligung erfassten Projekte nicht mehr aufrecht sein sollte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060084.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1988060084_19890316X01

Rechtssatz für 2006/05/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2006/05/0297

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0084 E 16. März 1989 RS 1 (hier: nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Für die Frage der Einheitlichkeit eines baubehördlich bewilligten Projekts kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben technisch teilbar ist, sondern ob es auf einem einheitlichen Bauwillen beruht, dem die Behörde durch die Erteilung der Baubewilligung Rechtswirksamkeit verliehen hat. Liegt Einheitlichkeit vor, so wirkt sich der Baubeginn gem Paragraph 9, Absatz 3, Slbg BaupolizeiG für alle von der Baubewilligung erfassten (Teil)Projekte aus. Da die Slbg Bauvorschriften im Gegensatz zu den Bauordnungen anderer Bundesländer keine Bauvollendungsfrist kennen, ist kein Grund ersichtlich, wieso die einheitliche Baubewilligung zum Teil, nämlich für die restlichen von der Baubewilligung erfassten Projekte nicht mehr aufrecht sein sollte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X08

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050297_20080129X08