Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2006/05/0297
GRS wie 88/06/0084 E 16. März 1989 RS 1
(hier: nur Satz 1)
Für die Frage der Einheitlichkeit eines baubehördlich bewilligten Projekts kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben technisch teilbar ist, sondern ob es auf einem einheitlichen Bauwillen beruht, dem die Behörde durch die Erteilung der Baubewilligung Rechtswirksamkeit verliehen hat. Liegt Einheitlichkeit vor, so wirkt sich der Baubeginn gem Paragraph 9, Absatz 3, Slbg BaupolizeiG für alle von der Baubewilligung erfassten (Teil)Projekte aus. Da die Slbg Bauvorschriften im Gegensatz zu den Bauordnungen anderer Bundesländer keine Bauvollendungsfrist kennen, ist kein Grund ersichtlich, wieso die einheitliche Baubewilligung zum Teil, nämlich für die restlichen von der Baubewilligung erfassten Projekte nicht mehr aufrecht sein sollte.