Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0288

Entscheidungsdatum

31.03.2008

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei einem Neubau eines Wirtschaftsgebäudes im Grünland für einen landwirtschaftlichen Betrieb - auch eines Vollerwerbslandwirtes - bedarf es einer auf Sachverständigenbasis gegründeten Beurteilung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, NÖ ROG 1976 dahingehend, ob dieses Wirtschaftsgebäude für eine Nutzung im Sinne des Absatz 2, dieses Paragraphen, d.h. im Beschwerdefall für die Ausübung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Landwirtschaft, erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0002, und vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz NÖ ROG 1976 normiert weiters, dass bei der Erforderlichkeitsprüfung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Die zulässige Art und der zulässige Umfang der im Grünland geplanten Anlagen und Bauten richtet sich also danach, ob es sich um einen hauptberuflichen oder nebenberuflichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die im "Grünland" vorgesehenen Bauten und Anlagen müssen aber nicht nur der Zweckbestimmung "Landwirtschaft und Forstwirtschaft" entsprechen, sondern auch der Betriebsfläche und der Betriebsart des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepasst sein, als sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen dürfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1989, Zl. 85/05/0009, VwSlg. 13062 A/1989, und vom 21. Februar 1995, Zl. 94/05/0142).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050288.X01

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050288_20080331X01