Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0276

Entscheidungsdatum

21.09.2007

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §983;
EStG 1988 idF 2002/I/132;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs6;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §23;
WohnbeihilfenV Wr 1989 §2 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ist auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein Teil des monatlichen Familieneinkommens iSd Paragraph 2, Ziffer 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989. Aus der Definition des Familieneinkommens in Paragraph 2, Ziffer 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 folgt, dass die - jeweils aus dem Einkommensteuerrecht abgeleiteten - zusammengezählten Einkünfte des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligen Einkommen der für das Familieneinkommen maßgeblichen Personen verweist das Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 auf das EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,. Der Gesetzgeber des Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 14, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 angeordnet wird, ist also vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0319). (Hier:

Derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vater der Antragstellerin geleisteten Zahlungen als solche anzusehen sind, die dem Familieneinkommen iSd Paragraph 2, Ziffer 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zuzurechnen wären. Jedenfalls trifft es nicht zu, durch die als Darlehen qualifizierten Zahlungen des Vaters sei eine unzumutbare Wohnungsaufwandbelastung der Antragstellerin jedenfalls zu verneinen. Die herangezogene, zum EStG 1988, im Speziellen zur Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ergangene Judikatur auf den Beschwerdefall nicht anwendbar; Näheres im vorliegenden Erkenntnis.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050276.X02

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050276_20070921X02