Gegenstand des Bauauftrages ist allein die Frage, ob aus öffentlichen Interessen eine Beseitigung der Baulichkeiten auf der Liegenschaft anzuordnen ist. Dabei war es Absicht des Gesetzgebers, nur jenen Personen Parteistellung einzuräumen, deren Rechtssphäre durch die bescheidmäßige Auferlegung einer Pflicht (Beseitigungsauftrag) primär und unmittelbar berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1965, Zl. 0532/64, VwSlg 6579 A/1965). Durch einen auf § 129 Abs. 10 Wr BauO gestützten Bauauftragsbescheid werden allein Rechte des Eigentümers des Gebäudes oder der baulichen Anlage unmittelbar gestaltet oder festgestellt. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht oder in eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer und einem Dritten greift ein dem Bestandgeber (Eigentümer) gegenüber ausgesprochener Beseitigungsauftrag unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil nur der Bestandgeber (Eigentümer) Adressat des Bescheides und zur Einhaltung der darin ausgesprochenen Aufträge Verpflichteter ist.Gegenstand des Bauauftrages ist allein die Frage, ob aus öffentlichen Interessen eine Beseitigung der Baulichkeiten auf der Liegenschaft anzuordnen ist. Dabei war es Absicht des Gesetzgebers, nur jenen Personen Parteistellung einzuräumen, deren Rechtssphäre durch die bescheidmäßige Auferlegung einer Pflicht (Beseitigungsauftrag) primär und unmittelbar berührt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1965, Zl. 0532/64, VwSlg 6579 A/1965). Durch einen auf Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO gestützten Bauauftragsbescheid werden allein Rechte des Eigentümers des Gebäudes oder der baulichen Anlage unmittelbar gestaltet oder festgestellt. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht oder in eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer und einem Dritten greift ein dem Bestandgeber (Eigentümer) gegenüber ausgesprochener Beseitigungsauftrag unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil nur der Bestandgeber (Eigentümer) Adressat des Bescheides und zur Einhaltung der darin ausgesprochenen Aufträge Verpflichteter ist.