Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0273

Entscheidungsdatum

21.09.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Gegenstand des Bauauftrages ist allein die Frage, ob aus öffentlichen Interessen eine Beseitigung der Baulichkeiten auf der Liegenschaft anzuordnen ist. Dabei war es Absicht des Gesetzgebers, nur jenen Personen Parteistellung einzuräumen, deren Rechtssphäre durch die bescheidmäßige Auferlegung einer Pflicht (Beseitigungsauftrag) primär und unmittelbar berührt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1965, Zl. 0532/64, VwSlg 6579 A/1965). Durch einen auf Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO gestützten Bauauftragsbescheid werden allein Rechte des Eigentümers des Gebäudes oder der baulichen Anlage unmittelbar gestaltet oder festgestellt. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht oder in eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer und einem Dritten greift ein dem Bestandgeber (Eigentümer) gegenüber ausgesprochener Beseitigungsauftrag unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil nur der Bestandgeber (Eigentümer) Adressat des Bescheides und zur Einhaltung der darin ausgesprochenen Aufträge Verpflichteter ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050273.X02

Im RIS seit

23.10.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050273_20070921X02