Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Deregulierung für einen Bauwerber auch mit Nachteilen verbunden sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040), hat der Gesetzgeber mit der erschöpfenden Aufzählung der bewilligungsfreien Bauvorhaben in § 7 Kärntner Bauordnung 1996 die Grenze für deren Bewilligungsfreiheit zur Baubewilligungspflicht der in § 6 Kärntner Bauordnung 1996 genannten Bauvorhaben gezogen. Für ein behördliches Ermessen bleibt daher bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht einer baulichen Anlage kein Raum.Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Deregulierung für einen Bauwerber auch mit Nachteilen verbunden sein kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/0040), hat der Gesetzgeber mit der erschöpfenden Aufzählung der bewilligungsfreien Bauvorhaben in Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 die Grenze für deren Bewilligungsfreiheit zur Baubewilligungspflicht der in Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 genannten Bauvorhaben gezogen. Für ein behördliches Ermessen bleibt daher bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht einer baulichen Anlage kein Raum.