Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/06/0192

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Index

L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1 idF 2002/089;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bezweifelt die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG die Voraussetzung für die Enteignung bildende Notwendigkeit im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneter Arbeiten. Bei Klärung dieser Frage ist grundsätzlich zu berücksichtigten, dass die Notwendigkeit einer Straßenbauführung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Straßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (so schon das Erkenntnis vom 27. März 1980, Zl. 1123/77, in jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0086). Hier:

Durch die geplanten Baumaßnahmen werden nach den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, verbessert. Die durch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen begründete Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen genießt aber im Falle der Unvereinbarkeit mit geltend gemachten privaten Interessen vor diesen jedenfalls Vorrang vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217). Auf die aktuelle Verkehrsfrequenz kommt es somit NICHT an. Allein die Heranziehung einer nicht auf einer Verkehrszählung, sondern lediglich auf einer Verkehrsschätzung beruhenden Frequenzannahme macht das verkehrstechnische Sachverständigengutachten nicht unschlüssig. Ebenso wenig vermag eine nur untergeordnete Bedeutung einer Landesstraße das an der Herstellung ihres dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Zustandes bestehende öffentliche Interesse zu schmälern.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060192.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Dokumentnummer

JWR_2002060192_20040420X01

Rechtssatz für 2006/05/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0138

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0192 E 20. April 2004 RS 1 (hier: Satz 2 und 5)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer bezweifelt die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG die Voraussetzung für die Enteignung bildende Notwendigkeit im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneter Arbeiten. Bei Klärung dieser Frage ist grundsätzlich zu berücksichtigten, dass die Notwendigkeit einer Straßenbauführung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Straßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (so schon das Erkenntnis vom 27. März 1980, Zl. 1123/77, in jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0086). Hier:

Durch die geplanten Baumaßnahmen werden nach den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, verbessert. Die durch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen begründete Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen genießt aber im Falle der Unvereinbarkeit mit geltend gemachten privaten Interessen vor diesen jedenfalls Vorrang vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217). Auf die aktuelle Verkehrsfrequenz kommt es somit NICHT an. Allein die Heranziehung einer nicht auf einer Verkehrszählung, sondern lediglich auf einer Verkehrsschätzung beruhenden Frequenzannahme macht das verkehrstechnische Sachverständigengutachten nicht unschlüssig. Ebenso wenig vermag eine nur untergeordnete Bedeutung einer Landesstraße das an der Herstellung ihres dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Zustandes bestehende öffentliche Interesse zu schmälern.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050138.X03

Im RIS seit

11.03.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050138_20080129X03

Rechtssatz für 2006/05/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2006/05/0233

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0192 E 20. April 2004 RS 1 (hier: nur Satz 2 und 4)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer bezweifelt die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG die Voraussetzung für die Enteignung bildende Notwendigkeit im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneter Arbeiten. Bei Klärung dieser Frage ist grundsätzlich zu berücksichtigten, dass die Notwendigkeit einer Straßenbauführung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Straßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (so schon das Erkenntnis vom 27. März 1980, Zl. 1123/77, in jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0086). Hier:

Durch die geplanten Baumaßnahmen werden nach den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, verbessert. Die durch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen begründete Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen genießt aber im Falle der Unvereinbarkeit mit geltend gemachten privaten Interessen vor diesen jedenfalls Vorrang vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217). Auf die aktuelle Verkehrsfrequenz kommt es somit NICHT an. Allein die Heranziehung einer nicht auf einer Verkehrszählung, sondern lediglich auf einer Verkehrsschätzung beruhenden Frequenzannahme macht das verkehrstechnische Sachverständigengutachten nicht unschlüssig. Ebenso wenig vermag eine nur untergeordnete Bedeutung einer Landesstraße das an der Herstellung ihres dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Zustandes bestehende öffentliche Interesse zu schmälern.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050233.X10

Im RIS seit

10.04.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050233_20080304X10