Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16195 A/2003

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/05/1171

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/1172

Rechtssatz

Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991 unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, OÖ LStG 1991 notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ LStG 1991 "Verkehrsbedürfnis" und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden vergleiche Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u.a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 127 ff., sowie das hg. E vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12935 A/1989).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051171.X05

Im RIS seit

30.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2001051171_20031014X05

Rechtssatz für 2006/05/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/05/0233

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991 unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, OÖ LStG 1991 notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ LStG 1991 "Verkehrsbedürfnis" und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden vergleiche Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u.a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 127 ff., sowie das hg. E vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12935 A/1989).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050233.X06

Im RIS seit

10.04.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050233_20080304X06

Rechtssatz für 2005/05/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/05/0242

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 5 (hier: nur 2. Satz)

Stammrechtssatz

Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991 unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, OÖ LStG 1991 notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ LStG 1991 "Verkehrsbedürfnis" und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden vergleiche Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u.a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 127 ff., sowie das hg. E vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12935 A/1989).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050242.X03

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2005050242_20080527X03

Rechtssatz für 2007/05/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0113

Entscheidungsdatum

26.02.2009

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 VwSlg 16195 A/2003 RS 5 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991 unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, OÖ LStG 1991 notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ LStG 1991 "Verkehrsbedürfnis" und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden vergleiche Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u.a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 127 ff., sowie das hg. E vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12935 A/1989).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050113.X01

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2007050113_20090226X01

Rechtssatz für 2007/05/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0300

Entscheidungsdatum

26.02.2009

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EisbEG 1954;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 VwSlg 16195 A/2003 RS 5 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, OÖ LStG 1991 unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, OÖ LStG 1991 notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ LStG 1991 "Verkehrsbedürfnis" und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden vergleiche Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u.a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seiten 127 ff., sowie das hg. E vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12935 A/1989).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050300.X01

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2007050300_20090226X01