Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2006/05/0221

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ob die für die Baugrundstücke gegebene Widmung ein Einkaufszentrum voraussetzt, in welchem auch Lebensmittel angeboten werden, berührt allenfalls öffentliche Interessen, nicht aber auch Interessen der Nachbarn. (Hier: Der diesbezügliche Einwand der Nachbarn bezieht sich daher nicht auf ein durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gewährleistetes Nachbarrecht, insbesondere den Schutz vor Immissionen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0125).) Der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen und dient im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0025, mwN). Die Nachbarn können im Baubewilligungsverfahren daher grundsätzlich keine subjektivöffentlichen Rechte aus Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes sowie den von ihnen zitierten Bestimmungen aus den "technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB)" ableiten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130). Das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück stellt ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X11

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050221_20070731X11