Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0221

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 räumt auch der "mitwirkenden Behörde", also jener Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), ein Antragsrecht für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ein, das der Klarstellung dient, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Wenn bei der mitwirkenden Behörde ein Genehmigungsantrag anhängig gemacht wurde, der möglicherweise auf Grund des UVP-G 2000 nicht in ihre Kompetenz fällt, und der Genehmigungswerber die Auffassung vertritt, eine UVP-Pflicht sei nicht gegeben, dient das Feststellungsverfahren neben der Klarstellung, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist, auch der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Genehmigungsbehörden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/03/0160).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X02

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050221_20070731X02

Rechtssatz für 2006/05/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17520 A/2008

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0036

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0221 E 31. Juli 2007 RS 2 (hier: nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 räumt auch der "mitwirkenden Behörde", also jener Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), ein Antragsrecht für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ein, das der Klarstellung dient, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Wenn bei der mitwirkenden Behörde ein Genehmigungsantrag anhängig gemacht wurde, der möglicherweise auf Grund des UVP-G 2000 nicht in ihre Kompetenz fällt, und der Genehmigungswerber die Auffassung vertritt, eine UVP-Pflicht sei nicht gegeben, dient das Feststellungsverfahren neben der Klarstellung, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist, auch der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Genehmigungsbehörden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/03/0160).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050036.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050036_20080910X01