Das Freihaltegebot von 10 vH des Bauplatzes (§ 76 Abs. 10a Wr BauO) begründet zwar ein Nachbarrecht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO, allerdings kann ein Nachbar seine Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (arg.: "sofern sie ihrem Schutze dienen"). Auch das Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Baugrundstücken) bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile, zumal durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124).Das Freihaltegebot von 10 vH des Bauplatzes (Paragraph 76, Absatz 10 a, Wr BauO) begründet zwar ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO, allerdings kann ein Nachbar seine Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (arg.: "sofern sie ihrem Schutze dienen"). Auch das Nachbarrecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Baugrundstücken) bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile, zumal durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124).