Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0157

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981 aus 1980,).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1987170157_19911010X02

Rechtssatz für 2006/05/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0138

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L85002 Straßen Kärnten
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0157 E 10. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981 aus 1980,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050138.X02

Im RIS seit

11.03.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050138_20080129X02

Rechtssatz für 2013/06/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/06/0106

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Index

L85008 Straßen Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Vlbg 1969 §43;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0157 E 10. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981 aus 1980,).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060106.X03

Im RIS seit

21.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2013060106_20161102X03