Die Kosten einer Ersatzvornahme können dem Verpflichteten nur dann angelastet werden, wenn die Arbeiten fachgerecht und dem baupolizeilichen Auftrag entsprechend durchgeführt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1981, Zl. 0885/78, VwSlg. 10519 A/1981).Die Kosten einer Ersatzvornahme können dem Verpflichteten nur dann angelastet werden, wenn die Arbeiten fachgerecht und dem baupolizeilichen Auftrag entsprechend durchgeführt worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 1981, Zl. 0885/78, VwSlg. 10519 A/1981).