Selbst dann, wenn kein vereinfachtes Verfahren nach § 359b Gewerbeordnung 1994, sondern ein umfassendes gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren durchgeführt wird, ist jedenfalls - und zwar auch im Bauland Industriegebiet - von der Baubehörde der Immissionsschutz der Nachbarn nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/05/0128). Diesbezüglich kommt es auf die Immissionsbelastung bereits an der Grundgrenze des Nachbarn an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).Selbst dann, wenn kein vereinfachtes Verfahren nach Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994, sondern ein umfassendes gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren durchgeführt wird, ist jedenfalls - und zwar auch im Bauland Industriegebiet - von der Baubehörde der Immissionsschutz der Nachbarn nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 wahrzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/05/0128). Diesbezüglich kommt es auf die Immissionsbelastung bereits an der Grundgrenze des Nachbarn an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).