Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0065

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Index

L38003 Verwaltungsabgaben Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
GdVwAbgV NÖ 1973 TP34;

Rechtssatz

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die TP34 GdVwAbgV 1973 sei nicht anwendbar (nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung), da die Bauführung nur deshalb vor der Baubewilligung erfolgt sei, weil die Umwidmung so lange gedauert habe, ist anzumerken, dass eine derartige Ausnahme in der Tarifpost 34 nicht vorgesehen ist. Wird vor Vorliegen einer Baubewilligung gebaut, so handelt es sich um ein konsensloses Bauwerk und ist die TP34 anwendbar.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050065.X03

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006050065_20090916X03