Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0031

Entscheidungsdatum

24.04.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr 1883;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Errichtung eines Nebengebäudes in der Größe von ca. 14,56 m2 und einer Höhe von 2,30 m, die Errichtung eines Nebengebäudes in der Größe von insgesamt rund 14 m2 und einer Höhe von 2,90 m sowie der Anbau eines Windfanges mit rd. 3,30 m2 an ein Hauptgebäude, der die Baufluchtlinie überschreitet, ist und war im Geltungsbereich der Bauordnung für Wien gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, bewilligungspflichtig. Solche Bauten bedurften auch vor dem Jahre 1930 einer Baubewilligung vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0109).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050031.X01

Im RIS seit

11.06.2007

Dokumentnummer

JWR_2006050031_20070424X01