Verwaltungsgerichtshof
24.04.2007
2006/05/0031
Die Errichtung eines Nebengebäudes in der Größe von ca. 14,56 m2 und einer Höhe von 2,30 m, die Errichtung eines Nebengebäudes in der Größe von insgesamt rund 14 m2 und einer Höhe von 2,90 m sowie der Anbau eines Windfanges mit rd. 3,30 m2 an ein Hauptgebäude, der die Baufluchtlinie überschreitet, ist und war im Geltungsbereich der Bauordnung für Wien gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, bewilligungspflichtig. Solche Bauten bedurften auch vor dem Jahre 1930 einer Baubewilligung vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0109).