Es ergeben sich - schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zulässigkeitserfordernisse nach Art. 11 Abs. 2 B-VG (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4 (2007), 72, II.3. wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH) - weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 PrivatradioG eine von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abweichende Regelung treffen wollte (vielmehr beziehen sich die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Ausschussbericht AB 768 BlgNR XXII. GP lediglich darauf, dass es nach einer Aufhebung durch den VwGH oder den VfGH keiner Neuausschreibung bedürfe, sondern das Verfahren vom Bundeskommunikationssenat fortzusetzen sei).Es ergeben sich - schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zulässigkeitserfordernisse nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG vergleiche die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4 (2007), 72, römisch zwei.3. wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH) - weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Paragraph 32, Absatz 4, PrivatradioG eine von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abweichende Regelung treffen wollte (vielmehr beziehen sich die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Ausschussbericht Ausschussbericht 768 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode lediglich darauf, dass es nach einer Aufhebung durch den VwGH oder den VfGH keiner Neuausschreibung bedürfe, sondern das Verfahren vom Bundeskommunikationssenat fortzusetzen sei).