Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/03/0151

Entscheidungsdatum

10.10.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Das TKG 2003 normiert keine dingliche Wirkung eines gemäß Paragraph 56, Absatz 2, leg cit erlassenen Bescheides. Zwar kann Bescheiden die dingliche Wirkung auch ohne gesetzliche Anordnung zukommen. Die dafür notwendige Voraussetzung, dass nämlich ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom 22. April 1999, Zl 98/07/0078, oder vom 24. Oktober 2000, Zl 2000/05/0020), liegt im Beschwerdefall nicht vor: Maßgebend für die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission im Vorverfahren, der Änderung der Eigentumsverhältnisse die Zustimmung nur unter Auflagen zu erteilen, die im Wesentlichen eine Verwertung des Frequenzpaketes in bestimmter Weise anordnen, waren nicht etwa bestimmte (objektive) Eigenschaften der "Sache", also des Frequenzpaketes, vielmehr die festgestellte Marktstruktur in Österreich im UMTS-Frequenzbereich, also die (persönlichen) Eigenschaften der Verfahrensparteien sowie der anderen Marktteilnehmer (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030151.X04

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030151_20071010X04