Es trifft nicht zu, dass sich die Bestimmung des § 48 Abs. 2 und Abs. 7 BArbSchV 1994 nur an denjenigen Unternehmer richtet, der die Grabungsarbeiten durchführt. Weder lässt sich dies dem Text der Bestimmung entnehmen, noch ist dies mit dem Schutzzweck der BArbSchV 1994 zu vereinbaren: Die Anordnung des § 48 Abs. 7 legcit richtet sich (auch) an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Künette betreten sollen (Hinweis E 11.8.2006, 2005/02/0224).Es trifft nicht zu, dass sich die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2 und Absatz 7, BArbSchV 1994 nur an denjenigen Unternehmer richtet, der die Grabungsarbeiten durchführt. Weder lässt sich dies dem Text der Bestimmung entnehmen, noch ist dies mit dem Schutzzweck der BArbSchV 1994 zu vereinbaren: Die Anordnung des Paragraph 48, Absatz 7, legcit richtet sich (auch) an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Künette betreten sollen (Hinweis E 11.8.2006, 2005/02/0224).