Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0243

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit der StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öff Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030243.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989030243_19900221X01

Rechtssatz für 90/18/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/18/0182

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/03/0243 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit der StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öff Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180182.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1990180182_19910215X03

Rechtssatz für 93/03/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/03/0132

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/03/0243 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit der StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öff Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082, 0083).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030132.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1993030132_19951220X02

Rechtssatz für 2006/02/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/02/0009

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0243 E 21. Februar 1990 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit der StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öff Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082, 0083).

Schlagworte

Allgemein Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X02

Im RIS seit

23.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2006020009_20060331X02

Rechtssatz für 2006/02/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/02/0015

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0243 E 21. Februar 1990 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit der StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öff Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020015.X02

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2006020015_20061219X02