Zum Kriterium des mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, ausgesprochen, dass danach der Verleihungswerber einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des § 15 Abs. 1 StbG - durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen muss (vgl. auch das hg. E vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001). Nach den Gesetzesmaterialen (Hinweis RV 1189 BlgNR, XXII. GP, S. 4) zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG.Zum Kriterium des mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts hat der Verwaltungsgerichtshof im E vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, ausgesprochen, dass danach der Verleihungswerber einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des Paragraph 15, Absatz eins, StbG - durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen muss vergleiche auch das hg. E vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001). Nach den Gesetzesmaterialen (Hinweis Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG.