Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/01/0520

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/01/0520

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §2 Abs3
StbG 1985 §10 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
migralex 03/2010, S 104 bis 107;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) erfordert Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 20. Juni 2008, 2008/01/0316). Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG zu verstehen (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010520.X01

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2006010520_20090625X01

Rechtssatz für 2010/01/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/01/0008

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0520 E 25. Juni 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) erfordert Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 20. Juni 2008, 2008/01/0316). Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG zu verstehen (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010008.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010008_20120126X01