Nach den Erläuterungen (RV 1189 BlgNR, XXII. GP, S. 4) erfordert § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 20. Juni 2008, 2008/01/0316). Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 und 3 NAG zu verstehen (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts.Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) erfordert Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 20. Juni 2008, 2008/01/0316). Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG zu verstehen (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts.