Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2010/01/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0520 E 25. Juni 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, S. 4) erfordert Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, dass der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit (arg. "davon") zumindest fünf Jahre niedergelassen ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialen zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (Hinweis E vom 20. Juni 2008, 2008/01/0316). Der Begriff "niedergelassen" ist nach den erwähnten Erläuterungen bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im StbG im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 NAG zu verstehen (Hinweis E vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist demnach eine qualifizierte Form des Aufenthalts.