Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/18/0625

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/18/0625

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/18/0626 2005/18/0628 2005/18/0627

Rechtssatz

Auf Grund einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat im Rahmen der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates steht fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 zukommt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180625.X02

Im RIS seit

11.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2005180625_20060315X02

Rechtssatz für 2006/18/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/18/0020

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0568 E 13. Juni 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0625 E 15. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Auf Grund einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat im Rahmen der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates steht fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 zukommt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180020.X03

Im RIS seit

20.04.2006

Dokumentnummer

JWR_2006180020_20060315X03

Rechtssatz für 2005/18/0557

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/18/0557

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/18/0559 2005/18/0558

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0625 E 15. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Auf Grund einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat im Rahmen der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates steht fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 zukommt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180557.X01

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2005180557_20060420X01

Rechtssatz für 2006/18/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/18/0077

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/18/0078 2006/18/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0625 E 15. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Auf Grund einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat im Rahmen der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates steht fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 zukommt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180077.X01

Im RIS seit

17.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2006180077_20060420X01

Rechtssatz für 2006/18/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/18/0025

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/18/0026 2006/18/0027 2006/18/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0625 E 15. März 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Auf Grund einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat im Rahmen der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates steht fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 zukommt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180025.X01

Im RIS seit

21.06.2006

Dokumentnummer

JWR_2006180025_20060518X01