Die Tätigkeit ausländischer Gesellschaften in Österreich wirft internationalprivatrechtliche (kollisionsrechtliche) Fragen auf. Nach § 10 IPRG ist auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, in dem die maßgeblichen Geschäftsführungsentscheidungen in die Tat umgesetzt werden (Verwaltungssitz). Seit Ergehen der EuGH-Entscheidungen vom 9. März 1999 Centros, Rs C-212/97, vom 5. November 2002, Überseering, Rs C-208/00, und vom 30. September 2003, Inspire Art, Rs C-167/01, steht allerdings fest, dass österreichischen Unternehmen auch für ausschließlich im Inland vorzunehmende Aktivitäten nicht nur die inländischen gesellschaftsrechtlichen Typen zur Verfügung stehen. Konsequenz aus dieser Rechtsprechung des EuGH ist, dass eine englische Gesellschaft in Österreich als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist, wiewohl sie nach ausländischem Recht gegründet ist, ihren Verwaltungssitz aber im Inland hat (vgl Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, SWI 2005, 477; D. Aigner/Kofler, exolex 2003, 81; Biebl, RdW 2003/147; Reich-Rohrwig/Gröss, ecolex 2003, 913).Die Tätigkeit ausländischer Gesellschaften in Österreich wirft internationalprivatrechtliche (kollisionsrechtliche) Fragen auf. Nach Paragraph 10, IPRG ist auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, in dem die maßgeblichen Geschäftsführungsentscheidungen in die Tat umgesetzt werden (Verwaltungssitz). Seit Ergehen der EuGH-Entscheidungen vom 9. März 1999 Centros, Rs C-212/97, vom 5. November 2002, Überseering, Rs C-208/00, und vom 30. September 2003, Inspire Art, Rs C-167/01, steht allerdings fest, dass österreichischen Unternehmen auch für ausschließlich im Inland vorzunehmende Aktivitäten nicht nur die inländischen gesellschaftsrechtlichen Typen zur Verfügung stehen. Konsequenz aus dieser Rechtsprechung des EuGH ist, dass eine englische Gesellschaft in Österreich als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist, wiewohl sie nach ausländischem Recht gegründet ist, ihren Verwaltungssitz aber im Inland hat vergleiche Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, SWI 2005, 477; D. Aigner/Kofler, exolex 2003, 81; Biebl, RdW 2003/147; Reich-Rohrwig/Gröss, ecolex 2003, 913).