Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/13/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/13/0095

Entscheidungsdatum

27.02.2008

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Geschäftsführers nicht dargetan vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0269, VwSlg 7244 F/1997, das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0253, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0278). Jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, kann sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130095.X02

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2005130095_20080227X02

Rechtssatz für 2013/16/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/16/0208

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0095 E 27. Februar 2008 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Geschäftsführers nicht dargetan vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0269, VwSlg 7244 F/1997, das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0253, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0278). Jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, kann sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160208.X03

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2013160208_20150422X03

Rechtssatz für Ra 2019/13/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0009

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0095 E 27. Februar 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Geschäftsführers nicht dargetan vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0269, VwSlg 7244 F/1997, das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0253, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0278). Jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, kann sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130009.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019130009_20190425L01