Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2005/12/0268
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
Norm
LBG OÖ 1993 §143 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92;
Rechtssatz
Durch die Verwertung der Verfahrensergebnisse des Disziplinarverfahrens im Versetzungsverfahren wurde (auch) nicht § 143 Abs. 1 oder Abs. 2 letzter Satz Oö LBG 1993 verletzt. Diese Bestimmungen untersagen lediglich Mitteilungen betreffend den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung oder des Disziplinarerkenntnisses an die Öffentlichkeit, nicht jedoch die Verwertung dort gewonnener Beweisergebnisse in einem - gleichfalls nicht öffentlichen - Versetzungsverfahren.Durch die Verwertung der Verfahrensergebnisse des Disziplinarverfahrens im Versetzungsverfahren wurde (auch) nicht Paragraph 143, Absatz eins, oder Absatz 2, letzter Satz Oö LBG 1993 verletzt. Diese Bestimmungen untersagen lediglich Mitteilungen betreffend den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung oder des Disziplinarerkenntnisses an die Öffentlichkeit, nicht jedoch die Verwertung dort gewonnener Beweisergebnisse in einem - gleichfalls nicht öffentlichen - Versetzungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120268.X09
Im RIS seit
13.06.2008
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JWR_2005120268_20080428X09